Schüler und deren Erziehungsberechtigte haften für die von der Schülerin oder dem Schüler grob vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Personenschaden.
Ebenso haften die Schülerin oder der Schüler bei mutwillig verursachtem Sachschaden, entsprechend den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Bei Begehung von Straftaten entscheidet der Schulleiter über eine Strafanzeige.