Organisatorisches

2.1 Öffnungszeiten

Die Schule ist den Schülern ab 7:50 Uhr zugänglich. Der Unterricht beginnt 8:00 Uhr. Um einen pünktlichen Unterrichtsbeginn zu gewährleisten, sind alle Schüler verpflichtet, den entsprechenden Unterrichtsraum bis fünf Minuten vor Unterrichtsbeginn zu betreten.

 

Bei späterem Schulbeginn gehen die Schüler erst mit dem Pausenklingeln in das Schulgebäude. Vertretungsregeln werden von den Schülern eigenverantwortlich über die Informationstafeln zur Kenntnis genommen.

 

Grundsätzlich beginnt und beendet der Lehrer unter Berücksichtigung des Klingelzeichens den Unterricht.

 

 

2.2 Unterrichtszeiten und Pausenzeiten

1. Stunde 8:00 Uhr bis 8:45 Uhr
2. Stunde 8:50 Uhr bis 9:35 Uhr

 

Hofpause

 

3. Stunde 9:55 Uhr bis 10:40 Uhr
4. Stunde 10:45 bis 11:30 Uhr

 

Hofpause

 

5. Stunde 11:55 Uhr bis 12:40 Uhr
6. Stunde 12:45 Uhr bis 13:30 Uhr

 

Hofpause

 

7. Stunde 13:55 Uhr bis 14:40 Uhr
8. Stunde 14:45 Uhr bis 15:30 Uhr
9. Stunde 15:35 Uhr bis 16:20 Uhr

 

 

2.3 Handeln bei Zuspätkommen

Wenn die Lehrerin oder der Lehrer fünf Minuten nach Unterrichtsbeginn nicht erschienen ist, meldet der Klassensprecher dies im Sekretariat.

 

Schülerinnen und Schüler, die zur ersten Stunde zu spät kommen, werden am Eingang registriert. Weitere Einzelheiten regelt die Gesamtkonferenz.

 

 

2.4 Entschuldigungen und Beurlaubungen

2.4.1 Entschuldigungen

Kann eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit oder sonstigen unvorhersehbaren Gründen nicht am Unterricht teilnehmen, ist folgendes zu beachten:

 

Am ersten Tag des Fernbleibens erfodert dies ein mündliches Informieren der Schule durch einen Erziehungsberechtigten.

 

Spätestens am dritten Tag ist die Schule durch ein Schriftstück der Erziehungsberechtigten oder eine Krankmeldung eines Arztes bei der Schule vorzulegen.

 

Sofern keine Krankmeldung eines Arztes vorgelegt wurde, muss der Schule am Tag des Wiedererscheinens eine Erklärung vorgelegt werden, aus der die Dauer des Fehlens hervorgeht.

 

Das Gegenzeichnen von Arztbescheinigungen durch einen Erziehungsberechtigten ist notwendig.

 

 

2.4.2 Sportbefreiungen

  • Sportbefreiungen sind für einen Tag durch die Eltern möglich.
  • Für längere Befreiungen ist ein Attest von einem Arzt vorzulegen.
  • Eine Sportbefreiung von mehr als vier Wochen kann nur vom Sportarzt ausgestellt und obliegt dem Stattgeben des Schulleiters.

 

2.4.3 Beurlaubungen

Wollen Erziehungsberechtigte ihr Kind aus vorhersehbaren Gründen vom Unterricht beurlauben lassen, so richten sie so früh als möglich ein schriftlich begründetes Beurlaubungsgesuch an den Klassenlehrer.

 

Beurlaubungen vor oder nach den Ferien werden nur in Ausnahmefällen durch den Schulleiter genehmigt.